Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen United Watersports Vierwaldstättersee UWV besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins ist Flurhofstrasse 9, 6374 Buochs.
Art. 2 Zweck
Der Verein United Watersports Vierwaldstättersee bezweckt die Förderung und Ausübung des
Wakeboardens, Wakesurfens, Monoskifahrens sowie weiterer verwandter Wassersportarten auf Seen,
welche hinter Motorbooten ausgeübt werden, die speziell für diese Sportarten konzipiert sind, wie insbesondere Wakesurfboote, Wakeboardboote und Wasserskiboote.
Der Verein fördert den sportlichen Austausch, die Nachwuchsarbeit, die Sicherheit auf dem Wasser
sowie die Gemeinschaft unter Wassersportbegeisterten.
Zusätzlich kann der Verein für Sicherheitsrelevante Massnahmen sich repräsentativ Äussern (gegenüber Behörden & Verbänden, Interessengemeinschaften & Polizeiliche Organe), dies in Absprache mit dem
Vorstand, der Vorstand kann jederzeit einen Medien- & Fürsprecher bestimmen. Für Medienanfragen
gilt die Aussage unter dem Namen des Vereins, Aussagen gelten nur in schriftlicher Form & als Entwurf gegengelesen und durch den Vorstand bestätigt. Mündliche Aussagen dürfen nicht im Namen des Vereins veröffentlich werden. Hierfür behält sich der Verein rechtliche Schritte offen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral sowie nicht gewinnorientiert.
Art. 3 Mittel
Zur Erreichung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel
• Mitgliederbeiträge
• Spenden und Zuwendungen
• Einnahmen aus Vereinsanlässen und Kursen
• Weitere rechtmässige Einnahmen
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins United Watersports Vierwaldstättersee können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen.
Ordentliche Mitglieder sind in der Regel Personen, die __ein eigenes Motorboot besitzen, __
welches speziell für die Ausübung von Wassersportarten gemäss Vereinszweck konzipiert ist,
wie insbesondere Wakesurfboote, Wakeboardboote oder Wasserskiboote.
Mitglieder, welche ein entsprechendes Motorboot besitzen, können dem Vorstand __weitere Personen __
zur Aufnahme vorschlagen, auch wenn diese kein eigenes Boot besitzen. Voraussetzung für
deren Aufnahme ist, dass sie aktiv eine Wassersportart gemäss Vereinszweck ausüben.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Anspruch auf Aufnahme
besteht nicht. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt an der Jahresversammlung durch Beschluss
des Vorstands.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf Ende des Vereinsjahres möglich. Bereits geleistete
Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
• durch Austritt
• durch Ausschluss
• durch Tod bei natürlichen Personen
• durch Auflösung bei juristischen Personen
Ein Ausschluss kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Art. 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• eine Revisionsstelle sofern eingesetzt
Art. 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich statt.
Zu ihren Aufgaben gehören
• Wahl und Abwahl des Vorstands
• Genehmigung der Jahresrechnung
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Beschluss über Statutenänderungen
• Beschluss über die Annahme von Neumitglieder
• Beschluss über die Auflösung des Vereins
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst sofern die Statuten
nichts anderes vorsehen.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Oder es wird ein
Medien- oder Fürsprecher eingesetzt.
Der Vorstand organisiert Trainings, Anlässe und Vereinsaktivitäten.
Der Verein wird durch Einzelunterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin vertreten.
Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 10 Statutenänderung
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung.
Art. 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Ein allfälliges Vereinsvermögen fällt an eine Organisation mit ähnlichem Zweck im Bereich Wassersport.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 05.03.2026 angenommen und treten
mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Ort und Datum
Stansstad, 05. März 2026