Vereinsstatuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen United Watersports Vierwaldstättersee UWV besteht ein Verein im Sinne von

Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins ist Flurhofstrasse 9, 6374 Buochs.

Art. 2 Zweck

Der Verein United Watersports Vierwaldstättersee bezweckt die Förderung und Ausübung des

Wakeboardens, Wakesurfens, Monoskifahrens sowie weiterer verwandter Wassersportarten auf Seen,

welche hinter Motorbooten ausgeübt werden, die speziell für diese Sportarten konzipiert sind, wie insbesondere Wakesurfboote, Wakeboardboote und Wasserskiboote.

Der Verein fördert den sportlichen Austausch, die Nachwuchsarbeit, die Sicherheit auf dem Wasser

sowie die Gemeinschaft unter Wassersportbegeisterten.

Zusätzlich kann der Verein für Sicherheitsrelevante Massnahmen sich repräsentativ Äussern (gegenüber Behörden & Verbänden, Interessengemeinschaften & Polizeiliche Organe), dies in Absprache mit dem

Vorstand, der Vorstand kann jederzeit einen Medien- & Fürsprecher bestimmen. Für Medienanfragen

gilt die Aussage unter dem Namen des Vereins, Aussagen gelten nur in schriftlicher Form & als Entwurf gegengelesen und durch den Vorstand bestätigt. Mündliche Aussagen dürfen nicht im Namen des Vereins veröffentlich werden. Hierfür behält sich der Verein rechtliche Schritte offen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral sowie nicht gewinnorientiert.

Art. 3 Mittel

Zur Erreichung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel
• Mitgliederbeiträge
• Spenden und Zuwendungen
• Einnahmen aus Vereinsanlässen und Kursen
• Weitere rechtmässige Einnahmen

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins United Watersports Vierwaldstättersee können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen.

Ordentliche Mitglieder sind in der Regel Personen, die __ein eigenes Motorboot besitzen, __

welches speziell für die Ausübung von Wassersportarten gemäss Vereinszweck konzipiert ist,

wie insbesondere Wakesurfboote, Wakeboardboote oder Wasserskiboote.

Mitglieder, welche ein entsprechendes Motorboot besitzen, können dem Vorstand __weitere Personen __

zur Aufnahme vorschlagen, auch wenn diese kein eigenes Boot besitzen. Voraussetzung für

deren Aufnahme ist, dass sie aktiv eine Wassersportart gemäss Vereinszweck ausüben.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Anspruch auf Aufnahme

besteht nicht. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt an der Jahresversammlung durch Beschluss

des Vorstands.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf Ende des Vereinsjahres möglich. Bereits geleistete

Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
• durch Austritt
• durch Ausschluss
• durch Tod bei natürlichen Personen
• durch Auflösung bei juristischen Personen

Ein Ausschluss kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Art. 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• eine Revisionsstelle sofern eingesetzt

Art. 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich statt.

Zu ihren Aufgaben gehören
• Wahl und Abwahl des Vorstands
• Genehmigung der Jahresrechnung
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Beschluss über Statutenänderungen

• Beschluss über die Annahme von Neumitglieder
• Beschluss über die Auflösung des Vereins

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst sofern die Statuten

nichts anderes vorsehen.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Oder es wird ein

Medien- oder Fürsprecher eingesetzt.
Der Vorstand organisiert Trainings, Anlässe und Vereinsaktivitäten.
Der Verein wird durch Einzelunterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin vertreten.

Art. 9 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 10 Statutenänderung

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung.

Art. 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Ein allfälliges Vereinsvermögen fällt an eine Organisation mit ähnlichem Zweck im Bereich Wassersport.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 05.03.2026 angenommen und treten

mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ort und Datum

Stansstad, 05. März 2026